Chemische Regulierung
Im Leitbild für den schweizerischen Futterbau ist festgehalten, dass Herbizide nur dort als Notmassnahme eingesetzt werden, wo keine anderen Möglichkeiten mehr bestehen, einer unkontrollierten Verunkrautung von Wiesen und Weiden Herr zu werden: «Höchstens in stark verunkrauteten, jedoch verbesserungswürdigen Grasland-Beständen werden selektive Herbizide als Notmassnahme eingesetzt, wo immer möglich einzelstock- oder nesterweise».
Achtung!
Im biologischen Landbau sind keine Herbizide erlaubt.
Wer Landbau nach den Richtlinien des ökologischen Nachweises ÖLN beziehungsweise nach den Regeln bestimmter Labels betreibt, hat die entsprechenden Vorschriften strikt einzuhalten. Teilweise müssen dazu bei den zuständigen kantonalen Stellen Bewilligungen eingeholt werden.
Begriffe
► Dauergrünfläche, Dauerwiese, Dauerweide
► Biodiversitätsförderflächen BFF
Selektives Herbizid
Wirkt nur gegen ein oder mehrere bestimmte Unkräuter (z.B. Blacken) und schädigt die daneben wachsenden Arten (z.B. Gräser) kaum oder nicht. Mit dieser Gruppe von Herbiziden schädigen Sie nur den unerwünschten Teil des Grasland-Bestandes und greifen dadurch gezielt in die Konkurrenzverhältnisse der botanischen Zusammensetzung ein.
Totalherbizid
Wirkt im Gegensatz zum selektiven Herbizid gegen alle Pflanzenarten im Bestand. Falls sich im Bestand gegen das Herbizid resistente Arten befinden sollten, bleiben diese unbeschädigt und können sich in unerwünschter Art vermehren, wenn sie nicht andersartig (z.B. mechanisch) bekämpft werden.
Detektionsbasierte Applikation (DA) von Herbiziden
Anwendungsverfahren von Herbiziden mittels roboterbasierten Maschinen, welche die Unkräuter (z.B. Wiesen-Blacke Rumex obtusifolius) einzeln durch digitale Bilderkennung identifizieren und mit minimalen Herbizidmengen genau treffen. Es dürfen dabei nur die zur Einzelstock- und zur selektiven Flächenbehandlung im Grasland zugelassenen Herbizide eingesetzt werden.
Die Vorschriften im ÖLN zum Einsatz von Herbiziden im Grasland
Kunstwiesen
- Einzelstockbehandlung ist generell erlaubt.
- Flächenbehandlung mit selektiven Mitteln ist erlaubt.
- Ganzflächiger Einsatz von Totalherbizid: wenn Kunstwiese folgt -> ist nur mit Sonderbewilligung erlaubt; wenn pflugloser Anbau einer Ackerkultur folgt -> erlaubt.
Dauergrünland (ohne Biodiversitätsförderflächen BFF)
- Einzelstockbehandlung ist generell erlaubt.
- Flächenbehandlung mit selektiven Mitteln ist erlaubt, wenn die behandelte Fläche pro Jahr und Betrieb höchstens 20% der Dauergrünfläche (ohne Biodiversitätsförderfläche BFF) beträgt. Grössere Flächenanteile brauchen eine Sonderbewilligung.
- Ganzflächiger Einsatz von Totalherbizid: wenn Neuansaat einer Wiese oder Pflugeinsatz vor einer Ackerkultur folgt -> ist nur mit Sonderbewilligung erlaubt.
Biodiversitätsförderflächen BFF auf Grünfläche (Extensiv genutzte Wiese; extensiv genutzte Weide; wenig intensiv genutzte Wiese; Uferwiesen; Pufferstreifen entlang von Hecken, Feld- und Ufergehölzen und Waldrändern; artenreiche Grün- und Streueflächen im Sömmerungsgebiet).
- Nur Einzelstockbehandlung erlaubt.
- Nur gegen folgende Problemunkräuter erlaubt: Wiesen-Blacke Rumex obtusifolius, Alpen-Blacke Rumex alpinus, Ackerkratzdistel Cirsium arvense, Giftige Kreuzkräuter wie Alpen-Kreuzkraut Senecio alpinus, Jakobs-Kreuzkraut Senecio jacobaea Grauhaariges Kreuzkraut Senecio erucifolius, Wasser-Kreuzkraut Senecio aquaticus, Brombeeren Rubus spp., Herbstzeitlose Colchicum autumnale.
- Nur mit den spezifisch für BFF bewilligten Herbiziden.
- Auf Waldweiden dürfen Herbizide nur mit Bewilligung der kantonalen Forstverwaltung eingesetzt werden.
Andere Biodiversitätsförderflächen BFF wie Streueflächen, Ruderalflächen, usw.
- Auf Streueflächen ist jeglicher Herbizideinsatz verboten.
- Auf Objekten wie Trockenmauern, Ruderalflächen usw. ist kein Herbizideinsatz erlaubt, auf den zu ihnen gehörenden Pufferstreifen gelten die gleichen Regeln wie auf den BFF auf Grünfläche.
Auf Pufferstreifen entlang oberirdischer Gewässer
- Auf den ersten 3 Metern ist jeglicher Herbizideinsatz verboten
- Auf den folgenden 3 Metern ist Einzelstockbehandlung erlaubt, Flächenbehandlung jedoch verboten.
Detektionsbasierte Applikation von Herbiziden, die für Wiesen und Weiden zugelassen sind,
- ist grundsätzlich (mit spezifischen Ausnahmen) sowohl in Kunstwiesen wie im Dauergrünland erlaubt, jedoch nicht in Biodiversitätsförderflächen BFF.
Wichtigste Regeln und Einzelheiten zum Einsatz von Herbiziden im Grasland
Blühende Pflanzen
- Kein Herbizideinsatz, auch keine detektionsbasierte Applikation, auf blühende Wiesenpflanzen. Insekten könnten geschädigt werden, Honig könnte Rückstände aufweisen.
Beste Wirkung des Herbizids anstreben
- Auf Unkraut in vollem Wachstum, aber spätestens bis zum Erscheinen der Blütenknospen (Ausnahmen bei gewissen Herbiziden -> Empfehlungen des Herstellers beachten).
- Nicht bei zu hohen Temperaturen (maximal bis 20° C), aber auch nicht wenn Nachtfrost zu erwarten ist.
- Nicht bei Trockenheit.
- Kein Regen 4 – 6 Stunden nach der Applikation.
Dosierungs- und weitere Vorschriften des Herstellers des Herbizids und der Behörden einhalten
- Das Pflanzenschutzmittelverzeichnis des Bundes mit den aktuell für die «Grünfläche» zugelassenen Pflanzenschutzmitteln -> Produkte, Wirkungsspektrum und Einsatzmöglichkeiten
Wartefristen bis zur nächsten Futternutzung einhalten
Sowohl für Einzelstock- wie für Flächenbehandlung - sowohl für Schnitt und Weide sowie für die Konservierung – gilt nach dem Herbizideinsatz:
- 3 Wochen Wartefrist bei Verwendung des Futters für Milchvieh
- 2 Wochen Wartefrist bei Verwendung für nicht laktierende Tiere
Geeignete Geräte für die Einzelstock- oder Nesterbehandlung
- Es gilt, das Herbizid präzis auf die entsprechende Problempflanze zu applizieren und alle Pflanzen rundum zu verschonen.
- Bewährt haben sich: die Rückenspritze, das Sobidos-Spritzgerät und für gewisse Anwendungen das Docht-Streichgerät.